ALV
Общие положения и условия поставки и продажи (ALV)
§ 1 Geltungsbereich
1.1.
Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
1.2.
Mündliche Vereinbarungen haben nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller soweit es
sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden.
2.2.
Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.3.
Ein Vertrag über die angeführten Waren kommt erst rechtswirksam zustande, wenn die Annahme der Bestellung durch uns durch Auftragsbestätigung erfolgt.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
3.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten (Zinsen, Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung) bleibt die gelieferte Ware ausschließlich unser Eigentum und darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weiter veräußert oder verpfändet werden.
3.2.
Der Kunde hat die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln, von anderer Ware getrennt zu lagern und gegen Feuer, Diebstahl zu sichern und zu versichern.
3.3.
Wird die Eigentumsvorbehaltsware von dritter Seite gepfändet, hat uns der Besteller sofort durch Übermittlung des Pfändungsprotokolles zu benachrichtigen und den Gläubiger auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen.
§ 4 Preise und Zahlung
4.1.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise netto ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe, wobei Verpackungs- und Transportkosten vom Besteller zu tragen sind.
4.2.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung angeführte
Konto innerhalb der auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dazu eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.3.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind die in Österreich für Unternehmer gültigen
Verzugszinsen vom Kunden zu bezahlen, ebenso außergerichtliche Mahn- und
Betreibungskosten durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen.
4.4.
Für den Fall, dass der Kunde trotz einwöchiger schriftlicher Nachfristsetzung mit fälligen Zahlungen im Verzug ist, sind wir nicht mehr verpflichtet, weitere bereits vom Kunden bestellte Waren zu liefern oder neue Bestellungen des Kunden entgegenzunehmen und können uns diesbezüglich auch die Lieferung gegen Vorkasse vorbehalten. Dasselbe gilt für den Fall, dass wir berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Bonität des Kunden haben, weil er Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträger, Finanzamt etc.) nicht bei Fälligkeit erfüllt oder Informationen von Gläubigerschutzverbänden über eine mangelnde Bonität erfolgt.
§ 5 Lieferpflichten, Lieferzeit
5.1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
5.2.
Die bestätigte Lieferzeit gilt bei vereinbarter Teilvorauszahlung erst ab Zahlungseingang.
5.3.
Bei nicht vorhersehbaren Lieferverzögerungen oder auch im Falle höherer Gewalt, unvorhergesehener Streiks, Aussperrungen, kriegerische oder kriegsähnliche Ereignisse etc. die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, sind wir an die vereinbarten Lieferzeiten nicht gebunden.
5.4.
Grundsätzlich kann der Kunde bei Überschreiten von Lieferfristen durch uns keinen Verdienstentgang oder Vermögensschäden geltend machen, es sei denn, es würde uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen sein.
§ 6 Gefahrübergang
6.1.
Mit erfolgter Übergabe der Ware an den Kunden oder von diesem beauftragen Spediteur erfolgt der Gefahrenübergang an den Kunden.
§ 7 Gewährleistung/Mängelrüge
7.1.
Wir übernehmen die Gewährleistung für die gelieferten Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der für das gegenständliche Rechtsgeschäft anzuwendenden österreichischen Gesetze, insbesondere UGB und ABGB, es sei denn, dass in den Bestell- und Vertragsunterlagen für das konkrete Rechtsgeschäft abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
7.2.
Jedenfalls ist der Kunde unverzüglich nach Übernahme der Ware zur Überprüfung der gelieferten Waren auf allfällige Mängel oder Schäden hin sowie sofortiger schriftlicher Mängelrüge verpflichtet.
7.3.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist entweder nachbessern oder austauschen, wobei sich der Kunde verpflichtet, die Waren zur Überprüfung an uns vorerst auf eigene Kosten zurückzusenden. Wenn wir die Mängelrüge als gerechtfertigt erachten, ersetzen wir dem Kunden diese Versandkosten.
7.4.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzforderungen oder Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen wenn wir einer Nachbesserungs- oder Austauschpflicht aufgrund gerechtfertigter Mängelrüge fristgerecht nachkommen.
§ 8 Schadenersatz
8.1.
Für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht haften wir nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden.
§ 9 Haftung Kunde
9.1.
Sofern die von uns zu erbringenden Leistungen auf Vorgaben des Kunden (Pflichtenhefte, Skizzen, Zeichnungen etc.) beruhen, haftet der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Vorgaben.
9.2.
Sofern Material ganz oder teilweise vom Kunden gestellt wird, haftet der Kunde für die Mangelfreiheit und die Eignung des Materials für den beabsichtigten Einsatzbereich.
§ 10 Aufrechnungsverbot
10.1.
Der Kunde ist nicht berechtigt eigene Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden ist durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden.
§ 11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1.
Als Gerichtsstand wird jenes sachlich in Betracht kommende Gericht für alle Rechtsstreitigkeiten mit unseren Kunden vereinbart, an dem unser Unternehmen den Sitz hat.
11.2.
Es wird ausschließlich das Recht der Republik Österreich vereinbart, insbesondere österreichisches Unternehmensrecht (derzeit UGB), es sei denn, durch internationale Abkommen ist zwingend anderes Recht, insbesondere UN-Recht anzuwenden.
§ 12 Erfassung von Kundendaten
12.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die über ihn gespeicherten Daten EDV mäßig erfasst und verarbeitet werden.
§ 13 Salvatorische Klausel/Nebenabreden
13.1.
Sollten einzelne Bestimmungen oder Bedingungen dieser allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ungültig oder rechtswidrig werden, berührt dies die übrigen Bestimmungen und Bedingungen nicht und bleiben diese weiterhin gültig. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Teile wird dasjenige vereinbart, was dem Willen der Vertragsparteien am ehesten entspricht.
13.2.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden